Die blosse Qualitätsverbesserung der R-Strasse stelle somit eine reine Instandsetzung dar, welche lediglich die Unterhaltskosten für die Gemeinde reduziere. Sie habe bis zum Bau der Erschliessungsstrasse XX im Jahr 2004 die alleinige Erschliessungsfunktion für die umliegenden Grundstücke erfüllt und könne sowohl aufgrund ihrer Funktion als auch aufgrund ihres Ausbaustandards nicht als Flurweg qualifiziert werden.