Dabei sei die strassenmässige Erschliessung und damit die Baureife seitens der Baubewilligungsbehörde nicht thematisiert oder gar infrage gestellt worden. Auch im Bewilligungsverfahren betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführenden im Jahr 2014 sei die strassenmässige Erschliessung vom Gemeinderat nicht in Zweifel gezogen worden. Dass aus Sicherheitsgründen keine breite Zufahrt auf die R-Strasse zugelassen worden sei, ändere nichts daran. Die vorbehaltslos erteilte Baubewilligung lasse darauf schliessen, dass die R-Strasse normkonform ausgebaut worden sei und eine hinreichende Erschliessung vorliege.