Vorliegend konnten die Beschwerdeführenden den Einspracheentscheid ohne weiteres sachgerecht anfechten. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5. 5.1. Die R-Strasse führt von der T-Strasse bis zur Verbindungsstrasse XY. Gemäss Strassenrichtplan vom Dezember 1997 ist der Abschnitt von der - 12 - T-Strasse bis zur Bauzonengrenze als Erschliessungsstrasse definiert. Das vorliegende Projekt umfasst nur den im Strassenrichtplan als Erschliessungsstrasse definierten Abschnitt. Der Strassenabschnitt dient als Zubringer zur E.