4.5. Vorliegend wurde eine Aktennotiz erstellt und den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Einspracheentscheid eröffnet. Eine separate frühere Zustellung hat nur auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien zu erfolgen. Die Äusserung eines ausdrücklichen Wunsches auf Zustellung der Aktennotiz wird zwar von den Beschwerdeführenden behauptet, ist jedoch nach den Akten nicht erstellt.