zur Kenntnis nehmen und sich dazu äussern. Auch aus diesem Grund genügt ein zusammenfassendes Protokoll (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010, Erw. 2.4.1). Im Gerichtsverfahren sind Ausführungen und Eingaben der Parteien sowie allfälliger Dritter zu Protokoll zu nehmen, weil nur so Gewähr besteht, dass diese pflichtgemäss zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden. Das Protokoll kann sich jedoch auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken, insbesondere sind nicht sämtliche Parteiäusserungen zu protokollieren (BGE 130 II 478 Erw. 4.3 mit Hinweis).