Gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Aargau begründet das Recht auf Akteneinsicht eine Aktenerstellungspflicht. Die Verwaltungsbehörde hat über die wesentlichen Ergebnisse des Augenscheins immer ein Protokoll zu erstellen, das den Parteien nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch jederzeit zur Einsichtnahme offenstehen muss (AGVE 2008 S. 315 mit Hinweisen; AGVE 2000 S. 343). Die beim Augenschein gemachten Feststellungen sind so weit zu protokollieren, als sie für den Entscheid erheblich sein können. Stattdessen kann auch eine Aktennotiz erstellt werden. Ein Wortprotokoll ist in der Regel nicht erforderlich.