4.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, mit der Einspracheverhandlung vom 12. Mai 2021 sei das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe an der Einspracheverhandlung erklärt, dass die Aktennotiz für ihn keine Bedeutung habe und der Inhalt ihn nicht interessiere. 4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet. Er dient als zentrales Mitwirkungsrecht sowohl der Sachaufklärung, stellt aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst den Anspruch auf Äusserung und Anhörung im Verfahren, den Anspruch auf Akteneinsicht, das Recht auf Vertretung und -9-