4. 4.1. Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie lassen geltend machen, sie hätten im Rahmen des Einspracheverfahrens ausdrücklich die Protokollführung sowie die Zustellung des Protokolls verlangt. Dieses sei ihnen jedoch erst zusammen mit dem ablehnenden Einspracheentscheid zugestellt worden, wodurch sie ihr Mitwirkungsrecht nicht mehr hätten wahrnehmen können. Sofern sich eine Rückweisung aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertige, sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs zumindest bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.