Sie können daneben auch gewisse Sammelfunktionen übernehmen (§ 6 SR). An der Erstellung oder Änderung von durchgehenden Quartiererschliessungsstrassen haben sich die Grundeigentümer zu 70 % zu beteiligen (§ 26 SR). 3.4. Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Höhe der Abgabe sind im SR in den Grundzügen umschrieben. Das SR ist damit eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen an den Strassenbau. Das ist unbestritten (Protokoll, S. 11).