Gemäss § 26 SR trägt die Gemeinde die Kosten an ihren Strassen und Wegen. Die Grundeigentümer haben daran nach Massgabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile ihren Anteil zu leisten. Die Strassen werden dabei nach ihrer Funktion in Basis-, Grob- und Feinerschliessung eingeteilt. Bei der R-Strasse handelt es sich gemäss Strassenrichtplan vom Dezember 1997 um eine Erschliessungsstrasse. Quartiererschliessungsstrassen (QES) haben quartierinterne Bedeutung. Sie erschliessen einzelne Parzellen oder Gebäude und führen den Verkehr zu Strassen höheren oder gleichen Typs. Sie können daneben auch gewisse Sammelfunktionen übernehmen (§ 6 SR).