3.3.2. Gemäss § 11 SR erhebt der Gemeinderat für die Kosten für Erstellung und Änderung der Strassen von den Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge. Als Erstellung gilt der Neubau einer Strassenverbindung, wobei auch der Neubau einer Strasse auf dem Trasse eines Flurweges dazu zählt (§ 8 Abs. 1 SR). Als Änderung gelten die wesentlichen, baulichen Verbesserungen und Anpassungen einer Strasse (z.B. Verbreiterung, Ersterstellung eines Hartbelags, Strassenentwässerung, Strassenabschlüsse), die Strassenverlegung, mit der keine zusätzliche Verbindung geschaffen wird sowie der Strassenrückbau (§ 8 Abs. 2 SR).