1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 10. August 2021 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Die Beschwerdeführenden haben als Beitragsbelastete ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).