O.3. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden um Ansetzung einer Frist bis 25. Januar 2024, um zum Bericht Stellung nehmen zu können. Am 11. Januar 2024 wurde ihr dafür eine Frist bis 25. Januar 2024 gewährt. -6- O.4. Die Beschwerdeführenden liessen sich mit Eingabe vom 25. Januar 2024 vernehmen und an ihren Anträgen festhalten. Die Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht. P. Das Gericht hat die Sache am 14. Februar 2024 nochmals beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: