L.1. Nachdem der Entscheid des BVU vom 30. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen war, wurde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Juli 2023 ersucht, dem Gericht bis mitzuteilen, ob sie in Anbetracht dieser Ausgangslage am Beitragsplan festzuhalten gedenke oder ob sie eine Neuauflage des Beitragsplans in Erwägung ziehe. Diesfalls wäre das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. L.2. Mit Protokollauszug vom 8. August 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass sie beabsichtige, am Beitragsplan festzuhalten.