E.2. Die Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom 15. November 2021 replizieren und an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten. F. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. November 2021 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr freigestellt, bis 9. Dezember 2021 eine Duplik zu erstatten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete konkludent auf eine Duplik. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. G. Das Gericht führte am 8. Juni 2022 eine Verhandlung mit Augenschein durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). -4-