B.4. Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2021 trat die Einwohnergemeinde Q._____ nicht auf die Einsprache ein, wobei es sich in materieller Hinsicht um einen Abweisungsentscheid handelte. C. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid liessen A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 13. September 2021 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), Beschwerde erheben, mit folgenden Anträgen: -3-