Danach scheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT). Von einem ausserordentlichen Aufwand nach § 8b Abs. 1 AnwT kann auch nach der eigenen Deklaration des Rechtsvertreters, der in der vorgelegten Kostennote einen Aufwand von 14 Stunden ausweist, nicht die Rede sein. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 250.00 und den Auslagen von Fr. 120, zusammen Fr. 1'870.00, wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird ihm angerechnet.