11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gebiet H erst durch den Neubau der Schmutzwasserleitung gesetzeskonform erschlossen wird (Erw. 8.). Den Grundstücken des Beschwerdeführers erwächst dadurch ein Sondervorteil (Erw. 9.4.). Die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern (Erw. 10.4.) sowie unter den Grundeigentümern (Erw. 10.5.) sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 12. 12.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vollumfänglich vom Beschwerdeführer zu tragen.