Dazu ist festzuhalten, dass die Kostenverteilung zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern bereits in einem ersten Schritt vorgenommen wurde. Erst in einem zweiten Schritt werden die Kosten unter den Grundeigentümern aufgeteilt. Die Tatsache, dass sich im Perimeter nur zwei unüberbaute Parzellen befinden, mag für den Beschwerdeführer etwas unglücklich sein. Die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern ist deswegen aber nicht zu beanstanden.