Überbaute Grundstücke werden nur zu 2/3 belastet (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 5. Es wurde ihnen damit der gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung maximal zulässige Abzug gewährt (vgl. VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007, Erw. 6.2.3).