10.4. Der Gemeinderat qualifiziert die neue Schmutzwasserleitung im Abschnitt KS A - I als Groberschliessung (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 4). Gemäss § 45 AR tragen die Grundeigentümer die Kosten der Groberschliessung höchstens zu 70 %. Dementsprechend wurde der Gemeindeanteil auf 30 % festgelegt. Nach der kommunalen Praxis wird ein höherer - 18 -