10.3. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, der Gemeinderat habe sich auf die bisherige Praxis der Gemeinde berufen, da die Kostenverteilung von 70 % zu Lasten der Grundeigentümer und von 30 % zu Lasten der Gemeinde die Regel sei. Da die Gemeinde am Hang liege, seien die bautechnischen Verhältnisse herausfordernd. Die überwiegende Anzahl der Grundstücke auf dem Gemeindegebiet liege an vergleichbaren Lagen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei es nicht angezeigt, vorliegend von dieser Regel abzuweichen.