Der Ersatz einer bestehenden Schmutzwasserleitung durch eine neue Leitung sei nicht mit der vollständigen Neuerschliessung eines Gebiets gleichzusetzen. Vorliegend sei daher eine Verteilung der Kosten von 40 % zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer und von 60 % zu Lasten der Gemeinde angemessen. Im Eventualantrag betreffend Parzelle aaa verlangt der Beschwerdeführer ebenfalls die Erhöhung des Gemeindeanteils auf 60 %.