Die betroffenen Grundeigentümer hätten bereits vor Jahren Beiträge an die Erstellung der Schmutzwasserleitung "H" geleistet. Diese funktioniere heute immer noch einwandfrei. Der Ersatz der bestehenden Schmutzwasserleitung durch eine neue Leitung führe nicht zu einem wesentlichen Mehrwert der Grundstücke des Beschwerdeführers. Der wirtschaftliche Sondervorteil sei gering. Es rechtfertige sich daher nicht, ihm 70 % der massgebenden Kosten aufzuerlegen, während die Beschwerdegegnerin nur 30 % der Kosten übernehme. Der Ersatz einer bestehenden Schmutzwasserleitung durch eine neue Leitung sei nicht mit der vollständigen Neuerschliessung eines Gebiets gleichzusetzen.