10.2. Bezüglich der Parzellen bbb und ccc lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe vorliegend den Gemeindeanteil pauschal und ohne weitere Begründung auf 30 % festgelegt. Die Beschwerdegegnerin habe das ihr zustehende Ermessen bei der Festsetzung des Gemeindeanteils nicht ausgeübt. Der Gemeinderat müsse in jedem Einzelfall prüfen, wie hoch der Gemeindeanteil und wie hoch der Anteil der Grundeigentümer sei.