Die Perimetergrenzziehung gibt somit keinen Anlass zur Beanstandung. Der in den Beitragsperimeter einbezogenen Fläche kommt ein wirtschaftlicher Sondervorteil zu (Erw. 7.5.). Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Revision seines Hausanschlusses, für welche er Fr. 5'000.00 bezahlt habe, ist ebenfalls unbehelflich. Bei der Beurteilung, ob ein Sondervorteil vorliegt, kommt es nicht auf die momentane Nutzung der Parzelle an (Erw. 7.8.). - 17 - 10. 10.1. Als letzter Schritt sind die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern zu prüfen.