9.3. Wie bereits festgehalten, war das Gebiet "H" ohne die neuen Anlagen ungenügend erschlossen, was gemäss Rechtsprechung für alle Grundstücke einer Erschliessungseinheit gilt (Erw. 7.4.). Es ist also grundsätzlich davon auszugehen, dass die neuen Erschliessungsanlagen allen Parzellen im be- - 16 - troffenen Gebiet - auch den bereits überbauten - einen Sondervorteil bringen. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Beiträge an die Erschliessung H bezahlt hat.