9.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, im Rahmen der Erschliessungsarbeiten im Gebiet "W-H" in den Jahren 2008 bis 2011 seien die Schmutzwasserleitung in der X-Strasse sowie weitere Schmutz- und Meteorwasserleitungen neu erstellt bzw. erneuert worden. Parzelle aaa sowie auch die übrigen in den Beitragsplan "H" einbezogenen Grundstücke seien durch den damaligen Beitragsplan jedoch nicht belastet worden. Vorliegend sei die Lage der Parzelle zwischen den beiden Strassen bei der Abgrenzung des Perimeters berücksichtigt worden, indem zur Vermeidung von Doppelbelastungen das Prinzip der Winkelhalbierenden bzw. der Mittellinie angewandt worden sei.