Für die damalige Neuerstellung der Schmutzwasserleitung in der X-Strasse sei Parzelle aaa zwar nicht mit Beiträgen belastet worden, da die Neuerstellung nicht zu einem wirtschaftlichen Sondervorteil des Grundstücks geführt habe. Im Jahr 1946 sei das Grundstück mit dem Gebäude Nr. ggg überbaut worden. In den 1950er Jahren sei die Kanalisation Y-Weg (heute X-Strasse) erstellt worden, woraufhin das Grundstück an diese angeschlossen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer im Herbst 2017 den Hausanschluss sanieren lassen, wofür Kosten in Höhe von Fr. 5'000.00 angefallen seien. - 15 -