M. gelegenen Bereich. Auch bei Erstellung einer Ersatzliegenschaft kämen die bewohnten Räume aufgrund der Lage des Grundstücks auf einer Höhe von 539 m.ü.M. oder tiefer zu liegen. Eine neue Hauptbaute müsse zudem einen Grenzabstand von mindestens 4 m einhalten, was dazu führe, dass auf dem auf 540 m.ü.M. oder höher gelegenen Grundstücksteil keine Schmutzwasser generierenden Anlagen gebaut werden könnten. Auch bestehe zwischen diesem Bereich des Grundstücks und der Schachtsohle ein Gefälle von 0.0 m, weshalb das Schmutzwasser schon aus physikalischen Gründen nicht in den fraglichen Schacht fliessen könne.