9. 9.1. Bezüglich Parzelle aaa lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Parzelle sei durch den Anschluss an die Kanalisation im W bereits vollständig erschlossen und im Wesentlichen ausgenützt. Ein zusätzlicher Anschluss des Grundstücks an die Schmutzwasserleitung "H" bewirke keinen wirtschaftlichen Sondervorteil. Zudem weise die Parzelle ein west-ostseitiges Gefälle auf. Der westliche Teil des Grundstücks befinde sich auf einer Höhe von 540 m.ü.M. und auf dieser Höhe befinde sich im Wesentlichen nur die unterkellerte Garage. Die bewohnten Räume lägen allesamt in einem tiefer als 540 m.ü.M. gelegenen Bereich.