4.5. Der Entscheid vom 21. Juni 2021 setzt sich mit den einzelnen Argumenten der Einsprache des Beschwerdeführers auseinander. Die Beschwerdegegnerin begründete die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 30 % damit, dass ein höherer Gemeindeanteil praxisgemäss nur dann gewährt werde, wenn die Leitung am Bauzonenrand liege und daher angrenzende Flächen nicht einbezogen werden können oder wenn der Leitung eine gesteigerte Transportfunktion zukomme. Damit hat sie die Begründungspflicht ausreichend erfüllt.