3.4. Das AR ist eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen an den Bau von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Das ist unbestritten (Protokoll S. 7). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer lässt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. In Bezug auf die Festlegung des Gemeindeanteils genüge ein blosser Verweis auf eine angebliche Praxis nicht der notwendigen Begründungsdichte einer Verfügung. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit den vom Beschwerdeführer in der Einsprache diesbezüglich vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt.