Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Die Kosten der Feinerschliessung tragen die Grundeigentümer in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %. Die Anschlussgebühr wird um 30 % ermässigt (§ 45 AR). Zu den Abgaben hinzu kommt die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 31 Abs. 1 AR). -7-