D.3. Mit Schreiben vom 9. November 2021 brachte das SKE die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und stellte ihm frei, bis 2. Dezember 2021 eine Replik zu erstatten. E.1. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 innert erstreckter Frist replizieren und an den in der Beschwerde gestellten Begehren vollumfänglich festhalten. E.2. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 brachte das SKE die Replik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis. Ihr wurde freigestellt, bis 25. Januar 2022 eine abschliessende Duplik zu erstatten.