11.2. 11.2.1. Die Parteikosten werden nach denselben Grundsätzen verlegt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Die Parteikosten sind demnach ebenfalls von den Beschwerdeführenden zu übernehmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2023 eine Kostennote über Fr. 3'327.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ein. - 17 -