10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gebiet XY erst durch den Neubau der Schmutzwasserleitung gesetzeskonform erschlossen wird (Erw. 7.). Dem Grundstück der Beschwerdeführenden erwächst dadurch ein Sondervorteil (Erw. 8.2.). Die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern (Erw. 9.2.) sowie unter den Grundeigentümern (Erw. 9.3.) sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vollumfänglich von den Beschwerdeführenden zu tragen.