Überbaute Grundstücke werden nur zu 2/3 belastet (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 5). Von der Parzelle der Beschwerdeführenden wurden in den Beitragsperimeter Schmutzwasser KS K bis KS I 542 m2 in der 1. Bautiefe und 314 m2 in der 2. Bautiefe belastet. Aufgrund der Bauzonenzugehörigkeit und der bestehenden Bebauung wurde eine Fläche von 520.93 m2 belastet. Es wurde ihnen damit der gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung maximal zulässige Abzug gewährt (vgl. VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007, Erw. 6.2.3). Die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern wurde ebenfalls korrekt vorgenommen.