Im Abschnitt KS K - KS I wird die Leitung als Feinerschliessung qualifiziert. Dementsprechend haben die Anstösser die Kosten der Erstellung im Umfang von 100 % zu tragen (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 4). Dies entspricht der Regelung gemäss § 45 AR und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 9.3. Zur Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern haben sich die Parteien nicht geäussert, weshalb sich die Prüfung auf offensichtliche Fehler beschränkt.