Die Perimetergrenzziehung gibt somit keinen Anlass zur Beanstandung. Den in den Beitragsperimeter einbezogenen Flächen kommt ein wirtschaftlicher Sondervorteil zu (Erw. 6.5.). 9. 9.1. Als letzter Schritt sind die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern zu prüfen.