Der Anschluss an die öffentliche Kanalisationsleitung in Richtung der Y-Strasse wird im Gegensatz zur Anschlussmöglichkeit über den südlichen Teil der Parzelle nicht über Parzelle ggg erfolgen müssen, sondern wird direkt auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden möglich sein. Auch wenn aufgrund des Parzellierungsvertrags keine Begründung von Dienstbarkeiten notwendig ist (vgl. Protokoll in 4-BE.2021.16, S. 5), ermöglicht die Erschliessung einen direkten Anschluss an die Kanalisation im Teil-Trennsys- tem, was einen Sondervorteil darstellt. - 15 -