Dazu bringen die Beschwerdeführenden vor, Parzelle aaa habe sich ursprünglich im Besitz von A. befunden. Am 14. August 1997 sei eine Grundstückparzellierung mit Begründung von Dienstbarkeiten vorgenommen worden. Dabei seien er und G. als Gesamteigentümer der neuen Parzelle ggg im Grundbuch eingetragen worden. Der Parzellierungsvertrag sehe vor, dass die die Grundeigentümer keine separaten Durchleitungsrechte begründen. Diese seien bereits gewährt worden. Er sei zum aktuellen Zeitpunkt Miteigentümer beider Parzellen.