Es komme weiter nicht auf die heutige Bebauung und Erschliessung der Parzelle an, sondern auf die objektive Möglichkeit eines Anschlusses an eine Leitung. Weiter sei der Anschluss an die öffentliche Kanalisationsleitung in Richtung der Y-Strasse nicht auf eine Dienstbarkeit angewiesen, sondern könne auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden erfolgen. Dagegen seien die Beschwerdeführenden für die gesetzeskonforme Umsetzung der Entwässerung in Richtung Süden auf ein Durchleitungsrecht in Form einer Dienstbarkeit -9- durch Parzelle ggg angewiesen. Der Anschluss an die Kanalisation in der Y-Strasse erscheine daher als zweckmässig.