Das Grundstück der Beschwerdeführenden werde heute von einer privaten Schmutzwasserleitung mit einer Länge von 50 m ostseitig der Liegenschaft in Richtung Süden entwässert. Die Leitung verfüge über einen Durchmesser von 150 mm und führe sämtliches Abwasser im Eigengefälle in Richtung ARA ab. Gemäss GEP liege die Parzelle der Beschwerdeführenden in einem Perimeter, der im Teil-Trennsystem zu entwässern sei. Vorliegend sei noch keine der im Perimeter liegenden Parzellen bzw. Parzellenflächen, namentlich auch nicht die Liegenschaft der Beschwerdeführenden, im Teil-Trennsystem an das kommunale Kanalisationsnetz angeschlossen.