3.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, die bestehende Kanalisation in der Strasse XY, insbesondere im Bereich der Parzelle aaa, genüge den abwassertechnischen Anforderungen nicht und müsse gemäss GEP erneuert, bzw. im Bereich der Parzelle aaa auch vergrössert werden. Da eine Schmutzwasserleitung höhere Anforderungen bezüglich Dichtheit aufweisen müsse, sei die Erstellung eines Neubaus für die Schmutzwasserleitung sowie die Umnutzung der bestehenden Leitung zu einer Meteorwasserleitung sinnvoll. Das Grundstück der Beschwerdeführenden werde heute von einer privaten Schmutzwasserleitung mit einer Länge von 50 m ostseitig der Liegenschaft in Richtung Süden entwässert.