3. 3.1. Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, der Beitrag von Fr. 12'306.10 für den Anschluss an die neue Schmutzwasserleitung sei vollumfänglich aufzuheben. Es treffe nicht zu, dass der Anschluss einen wirtschaftlichen Vorteil oder eine Steigerung des Grundstückswerts bewirke. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Die Parzelle sei bereits vollständig erschlossen und verfüge über einen Anschluss an die Kanalisation "XZ". Es bestehe daher kein Grund für einen zusätzlichen Anschluss an die neue Schmutzwasserleitung "XY".