Vorliegend ist noch immer A. als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Dieser ist aber bereits am 8. Oktober 2018 verstorben (Erbbescheinigung vom 18. Dezember 2018). Rechtsnachfolger eines Grundeigentümers sind per Universalsukzession (und unabhängig vom Vollzug im Grundbuch) seine Erben (vgl. Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Die Beschwerdeführenden treten als seine einzigen gesetzlichen Erben (Verzeichnis der gesetzlichen Erben vom 30. Oktober 2018) ohne Weiteres als Gesamteigentümer in seine Position ein.