Gemäss § 30 Abs. 1 lit. a AR erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern an die Kosten für die Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen unter anderem Erschliessungsbeiträge. Dabei gilt der Bau einer neuen Baute oder Anlage als Erstellung (§ 39 Abs. 1 AR). Als Änderung gilt die Verbesserung oder Erweiterung einer bestehenden Baute oder Anlage (§ 39 Abs. 2 AR). Als Erneuerung gilt ein vollständiger Ersatz einer Baute oder von wesentlichen Teilen zu deren Wiederherstellung (Sanierung). Unterhaltsarbeiten geltend dagegen nicht als Erneuerung (§ 39 Abs. 3 AR).