1.3.3. Vertretungsverhältnisse sind auf Verlangen der Behörde mit schriftlicher Vollmacht zu belegen (§ 14 Abs. 2 VRPG). Das Vertretungsverhältnis des Beschwerdeführers für die Beschwerdeführerin war zunächst nicht nachgewiesen. Deshalb ersuchte das Gericht den Vertreter der Erbengemeinschaft, die Vollmacht für die Vertretung der Beschwerdeführerin nachzureichen (Schreiben vom 25. August 2021). Dieser reichte daraufhin am 3. September 2021 die entsprechende Vollmacht ein. Somit wurde der Mangel noch innerhalb der laufenden Beschwerdefrist behoben. Die früheren Verfahrensschritte werden damit nachträglich genehmigt.