1.3.2. Die Beschwerdeführenden bringen dazu vor, C. sei bis zum heutigen Zeitpunkt nie von der Beschwerdegegnerin über das Bauvorhaben und den Beitragsplan schriftlich informiert worden. Die Korrespondenz sei teilweise an den 2018 verstorbenen Vater der Beschwerdeführenden gesendet worden. Auch das Schreiben betreffend die öffentliche Auflage des Beitragsplans vom 21. Juli 2020 sei lediglich dem Beschwerdeführer eingeschrieben zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe dieses Schreiben nicht erhalten. Sie habe daher nie die Möglichkeit gehabt, Einsprache zu erheben.